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Ist ein Unternehmer mit ausländischer Kapitalbeteiligung berechtigt, finanzielle Unterstützung des Polnischen Entwicklungsfonds zu beantragen?

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Ist ein Unternehmer mit ausländischer Kapitalbeteiligung berechtigt, finanzielle Unterstützung des Polnischen Entwicklungsfonds zu beantragen?

Anna Rue
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Der polnische Gesetzgeber hat in den letzten Wochen verschiedene Maßnahmen ins Leben gerufen, die der Überwindung der negativen Auswirkungen von COVID-19-Pandemie auf die polnische Wirtschaft dienen sollen. Es wurde u.a. ein Hilfsprogramm des Polnischen Entwicklungsfonds (poln.: Polski Fundusz Rozwoju, PFR) geschaffen, mit dem Ziel den Arbeitsmarkt zu schützen und die finanzielle Liquidität der Unternehmen während der Krise zu versichern. Das Hilfsprogramm ist an die Unternehmer gerichtet, die wegen der Pandemie wirtschaftlichen Abschwung erleben. Die Unterstützung wird hauptsächlich in Form finanzieller Zuschüsse gewährt, wobei sie nur den durch das Hilfsprogramm zugelassenen Zwecken dienen können. Die Zuschüsse sollen nicht rückzahlungspflichtig sein, sofern der Unternehmer danach besondere Bedingungen erfüllt.  Für das Hilfsprogramm wurden 100 Mrd. PLN bestimmt, die auf 3 Wirtschaftsbereichen verteilt werden: Kleinstunternehmer, Klein- und mittlere Unternehmer und große Unternehmer. Die Unternehmer, die sich um die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Hilfsprogramms bewerben möchten, müssen einen entsprechenden Antrag stellen und, falls es dem Antrag stattgeben sollte, einen Vertrag schließen. Die finanzielle Unterstützung kann von den Unternehmern beantragt werden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Für die Unternehmer mit ausländischer Kapitalbeteiligung ist eine der Voraussetzungen von besonderer Bedeutung. Laut dieser Voraussetzung wird die Beihilfe dem Unternehmer gewährt: der die steuerliche Ansässigkeit innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums besitzt,der innerhalb Polens registriert ist (d.h. eine im polnischen Handelsregister eingetragene Gesellschaft oder ein im Zentralen Gewerberegister eingetragener Privatunternehmer ist)dessen wirtschaftlicher Haupteigentümer (z.B. Gesellschafter) die steuerliche Ansässigkeit nicht innerhalb eines sog. „Steuerparadieses“ besitzt; dies kann bedingt nicht erfüllt werden, wenn der Unternehmer oder dessen wirtschaftlicher Haupteigentümer sich verpflichtet, seine steuerliche Ansässigkeit …

Der polnische Gesetzgeber hat in den letzten Wochen verschiedene Maßnahmen ins Leben gerufen, die der Überwindung der negativen Auswirkungen von COVID-19-Pandemie auf die polnische Wirtschaft dienen sollen. Es wurde u.a. ein Hilfsprogramm des Polnischen Entwicklungsfonds (poln.: Polski Fundusz Rozwoju, PFR) geschaffen, mit dem Ziel den Arbeitsmarkt zu schützen und die finanzielle Liquidität der Unternehmen während der Krise zu versichern. Das Hilfsprogramm ist an die Unternehmer gerichtet, die wegen der Pandemie wirtschaftlichen Abschwung erleben. Die Unterstützung wird hauptsächlich in Form finanzieller Zuschüsse gewährt, wobei sie nur den durch das Hilfsprogramm zugelassenen Zwecken dienen können. Die Zuschüsse sollen nicht rückzahlungspflichtig sein, sofern der Unternehmer danach besondere Bedingungen erfüllt. 

Für das Hilfsprogramm wurden 100 Mrd. PLN bestimmt, die auf 3 Wirtschaftsbereichen verteilt werden: Kleinstunternehmer, Klein- und mittlere Unternehmer und große Unternehmer. Die Unternehmer, die sich um die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Hilfsprogramms bewerben möchten, müssen einen entsprechenden Antrag stellen und, falls es dem Antrag stattgeben sollte, einen Vertrag schließen.

Die finanzielle Unterstützung kann von den Unternehmern beantragt werden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Für die Unternehmer mit ausländischer Kapitalbeteiligung ist eine der Voraussetzungen von besonderer Bedeutung. Laut dieser Voraussetzung wird die Beihilfe dem Unternehmer gewährt:

  1. der die steuerliche Ansässigkeit innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums besitzt,
  2. der innerhalb Polens registriert ist (d.h. eine im polnischen Handelsregister eingetragene Gesellschaft oder ein im Zentralen Gewerberegister eingetragener Privatunternehmer ist)
  3. dessen wirtschaftlicher Haupteigentümer (z.B. Gesellschafter) die steuerliche Ansässigkeit nicht innerhalb eines sog. „Steuerparadieses“ besitzt; dies kann bedingt nicht erfüllt werden, wenn der Unternehmer oder dessen wirtschaftlicher Haupteigentümer sich verpflichtet, seine steuerliche Ansässigkeit in den Europäischen Wirtschaftsraum innerhalb von 9 Monaten ab dem Tag der Erteilung der finanziellen Unterstützung zu verlegen.

Ob ein Unternehmer mit ausländischer Kapitalbeteiligung von dem Hilfsprogramm profitieren kann hängt davon ab, in welcher Wirtschaftsform er seine Erwerbstätigkeit innerhalb Polens ausübt:

  • handelt es sich um eine Gesellschaft, die auf der Grundlage des polnischen Rechts gegründet wurde und in dem polnischen Handelsregister eingetragen ist, kann die finanzielle Unterstützung beantragt werden, sogar wenn die Gesellschafter deutsche Staatsbürger oder deutsche Gesellschaften sind, solange sie in keinem Steuerparadies steuerlich ansässig sind
  • handelt es sich um eine ausländische Gesellschaft (d.h. auf der Grundlage eines fremden Rechts gegründete und in einem ausländischen Handelsregister eingetragene Gesellschaft, z.B. eine deutsche GmbH), die ihre Erwerbstätigkeit innerhalb Polens ausübt, kann die finanzielle Unterstützung nicht beantragt werden.

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